Internet-Auftritt von MB EDV-Systeme GmbH

GDPdU: Fragen und Antworten zum Thema

Was bedeutet die Abkürzung?
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
Die Finanzverwaltung erhält damit das Recht, Daten der Unternehmungen in geeigneter Form einzufordern und mittels eigener Computer mit einer eigenen Software (IDEA) zu analysieren (prüfen).

Wer ist durch GDPdU betroffen?
Jeder, bei dem eine Außenprüfung stattfinden kann (-§147(6)AO ".... im Rahmen einer Außenprüfung....."). Hierbei kann es sich um eine Lohnsteuer, Umsatzsteuer oder eine Betriebsprüfung handeln.
Die Finanzverwaltung erhält durch den Gesetzgeber im Rahmen von Betriebsprüfungen weitgehende Zugriffsrechte auf die Datenverarbeitungs-Systeme (DV-Systeme) von Unternehmen. Dabei kann die Dateneinsicht sowohl durch direkten Zugriff auf das Programm, als auch durch Einsicht in gespeicherte Daten erfolgen.

Was bedeutet das für das Unternehmen?
Damit wird den Finanzbehörden das Recht eingeräumt, direkt oder indirekt ("Datenträger-überlassung") auf die IT-Systeme der Unternehmen zuzugreifen, um "die, mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen".
Die Steuerprüfer durchleuchten vor Ort die Buchführung der Firmen weitgehend automatisiert und zwar komplett. Die bisherige Stichprobenkontrolle entfällt, Unregelmäßigkeiten und Fehler können im Eiltempo analysiert werden.
Die Finanzverwaltung verfügt nun über ein umfangreiches Einsichtsrecht in die - eingesetzten und nicht mehr eingesetzten - DV-Systeme des Steuerpflichtigen.
Der Zugriff kann in drei Formen erfolgen, deren Auswahl - auch in Kombination - grundsätzlich der Finanzverwaltung obliegt:
1)
Unmittelbarer Datenzugriff
Die Finanzverwaltung darf bei einer Prüfung unmittelbar auf die im Unternehmen zur Buchführung eingesetzte Hard- und Software zugreifen. Hierbei hat das Unternehmen dem Prüfer die für den Datenzugriff erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und ihn in das DV-System einzuweisen.
2)
Mittelbarer Datenzugriff
Die Finanzverwaltung kann verlangen, daß die Unternehmen die gespeicherten Daten nach entsprechenden Vorgaben durch eigene, mit den DV-Systemen vertraute Personen auswerten und zur Verfügung stellen.
3)
Datenüberlassung in elektronischer Form
Auf Verlangen sind die gespeicherten Daten der Finanzverwaltung auch auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung auf verwaltungseigener DV zu überlassen. Das Recht, im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und dabei DV-Systeme des Steuerpflichtigen zu nutzen, gilt für beliebige Systeme, insbesondere für die folgenden DV-gestützten Systeme und zugehörige Daten:

  • Finanzbuchhaltung
  • Anlagenbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung

Seit wann besteht dieses Recht?
Seit 2002:
Im Rahmen der Änderung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 wurden Abgaben-ordnungen dahingehend geändert, dass die Finanzverwaltung Zugriffsrechte auf die Daten (und Programme) der Unternehmen ab dem 1.1.2002 erhalten. (§§ 193 bis 207 AO sind die Grundlage für die Durchführung von Außenprüfungen; siehe auch $147 Abs.6,AO)

Warum erlangt dieses Thema erst jetzt für die Unternehmen eine solche Bedeutung?
Ab dem 1.1.2002 hat die Finanzverwaltung bereits das Recht dazu, jedoch mussten Computer (Laptop) angeschafft und die Prüfer geschult und ausgebildet werden. Dieses Procedere ist abgeschlossen die „digitalen Buchprüfungen“ beginnen bereits heute in der Fläche.
Bereiten sich Unternehmen jetzt nicht vor, hat man auch zu einem späteren (Prüfungs-) Zeitpunkt das Nachsehen, da die Unterlagen über einen Zeitraum von mehreren Jahren, zum Beispiel rückwirkend bis zur letzten Buchprüfung, geprüft werden können.

Was passiert bei einer digitalen Buchprüfung?
Ein Betriebsprüfer bekommt den Auftrag, einen Betrieb oder ein Unternehmen zu prüfen.
Für bestimmte Prüfungsfelder und Prüfungszeiträume beschließt der Betriebsprüfer, die Daten unter Zuhilfenahme von Prüfungssoftware zu analysieren. Entsprechend gibt der Betriebsprüfer dem Unternehmen die Prüfung an sich und die Prüfungsschwerpunkte bekannt.
Da der Betriebsprüfer die behördeneigene Prüfsoftware nicht auf der EDV des Unter-nehmens installieren darf, die Prüfung also auf dem eigenen Computer (i.d.R. ein Laptop) durchführen muß, verlangt er, die Daten per Datenträgerüberlassung bereitzustellen. Er beruft sich dabei auf die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“, kurz GDPdU. Bei der Prüfung erhält der Betriebsprüfer vom Unternehmen oder dessen Steuerberater Datenträger (i.d.R. eine oder mehrere CD-ROMs). Auf den CD-ROMs sind steuerrelevante Daten und beschreibende Daten enthalten. Gemäß den Prüfungsschwerpunkten sucht der Prüfer die ihn interessierenden Tabellen heraus und liest die entsprechenden Daten-CD-ROMs ein. Sobald die Daten in die Analysesoftware importiert sind, führt der Betriebsprüfer eine oder mehrere Analysen - teilweise durch Makros automatisiert - aus.
Anmerkung:
Eine solche Analyse haben wir „life gesehen“, es kamen dabei erschrenkend genaue, Ergebnisse und Plausbilitätsprüfungen zu Tage. Für weitere Informationen steht unser Mitarbeiter Herr Podszus gerne zur Verfügung.

Kann nicht digital geprüft werden, dann schätzt die Fanzbehörde:
Bericht aus der Praxis

Autor: Diplom Finanzwirt Michael Blenkers, Moers
Herausgeber: Steuerberaterkammer Rheinland Pfalz
In den letzten Jahren ist die Zahl der Schätzungsfälle im Rahmen von Betriebsprüfungen drastisch gestiegen. Die Qualität der Schätzungsverfahren der Finanzverwaltung hat sich durch den Einsatz von computergestützen Kalkulationsprogrammen (u.a. "Zeitreihenvergleich" und "Chi-Quadrat-Test") grundlegend verändert.
Die Ergebnisse erreichen Dimensionen, die bisher nicht vorstellbar waren. Sie bedrohen vielfach die Existenz der Unternehmen. Ein Großteil dieser Prüfungen führt daneben zu Steuerstrafverfahren gegen die verantwortlichen Geschäftsführer oder Inhaber.

Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen hat

Bei diesem Fragen- und Antwortenkatalog handelt es sich um eine Orientierungshilfe für die Anwendung des Datenzugriffsrechts. Eine Rechtsbindung geht hiervon nicht aus. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

Nach den Datenzugriffsregelungen sind der Finanzbehörde auf Verlangen die steuerlich relevanten Daten in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Was bedeutet „maschinelle Auswertbarkeit"?
Unter dem Begriff „maschinelle Auswertbarkeit" versteht die Finanzverwaltung den „wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit". Mangels wahlfreier Zugriffsmöglichkeit akzeptiert die Finanzverwaltung daher keine Reports oder Druckdateien, die vom Unternehmen ausgewählte („vorgefilterte") Datenfelder und -sätze aufführen, jedoch nicht mehr alle steuerlich relevanten Daten enthalten. Gleiches gilt für archivierte Daten, bei denen z.B. während des Archivierungsvorgangs eine „Verdichtung" unter Verlust vorgeblich steuerlich nicht relevanter, originär aber vorhanden gewesener Daten stattgefunden hat.

Besteht ein Verwertungsverbot für versehentlich überlassene Daten?
Nein.
Für versehentlich überlassene Daten besteht kein Verwertungsverbot.

Drohen Sanktionen, wenn ein Unternehmen die Anforderungen der „GDPdU" nicht erfüllt?
Ja.
Es gibt mehrere Sanktionsmöglichkeiten. Je nach den Umständen im Einzelfall kommen z.B. in Betracht:

  • Bußgeld
  • Zwangsmittel
  • Schätzung.
Welche Dateiformate werden von der Prüfsoftware der Finanzverwaltung akzeptiert?

Folgende Dateiformate werden von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA problemlos gelesen und erfüllen damit die Voraussetzung der maschinellen Verwertbarkeit im Sinne der GDPdU - sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell verwertbarer Form bereitgestellt werden:

• ASCII feste Länge
• ASCII Delimited (einschließlich Kommagetrennter Werte)
• EBCDIC feste Länge
• EBCDIC Dateien mit variabler Länge
• Excel (auch ältere Versionen)
• Access (auch ältere Versionen)
• dBASE
• Lotus 123
• ASCII-Druckdateien (plus Info für Struktur und Datenelemente etc.)
• Dateien von SAP/AIS
• Konvertieren von AS/400 Datensatzbeschreibungen (FDF-Dateien erstellt von PC Support/400) in RDE-Datensatzbeschreibungen
• Import durch ODBC-Schnittstelle

Nicht erkennbare Dateiformate müssen in lesbare Formate konvertiert werden.

Welche Datenträger akzeptiert die Finanzverwaltung?
Als verbreitete und kostengünstige Datenträger akzeptiert die Finanzverwaltung CD-ROM's und DVD's im ISO-Standard. Über diese Datenträger hinaus können bei der Datenträger-überlassung auch Disketten verwendet werden, sofern diese das Dateisystem „MS-DOS" oder „FAT" enthalten.

Welche Aufbewahrungsfristen (6 oder 10 Jahre) gelten für welche Unterlagen?
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen (Dokumentation), ferner für Buchungsbelege.
Für die übrigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (z.B. empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe) gilt die 6-jährige Aufbewahrungsfrist.
Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen sind in § 147 Abs. 1 Abgabenordnung, die Aufbewahrungsfristen in § 147 Abs. 3 Abgabenordnung geregelt.

Besteht wegen des neuen Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung eine Pflicht zur Digitalisierung eingehender Unterlagen (Eingangsrechnungen, Belege, Geschäftsbriefe etc.)?
Nein. Weder die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" (GDPdU) vom 16. Juli 2001 noch die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführangssysteme" (GoBS) vom 7. November 1995 (Bundessteuerblatt Teil I S. 738) verpflichten die Unternehmen dazu, originär in Papierform anfallende Unterlagen zu digitalisieren. Werden diese Unterlagen aus betrieblichen Erfordernissen jedoch „GoBS-konform" digitalisiert, besteht hingegen ein Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf die digitalisierten Unterlagen. Dies sollte bei einer Entscheidung über die Anschaffung eines Dokumenten-Management-Systems unbedingt berücksichtigt werden.
Faustregel: Alle Daten des Rechnungswesens, die einmal beim Steuerpflichtigen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger gespeichert waren, sind auch in dieser Form vorzuhalten, damit sie durch die Finanzbehörde maschinell ausgewertet werden können. Daten auf Papier oder Mikrofilm können nicht maschinell ausgewertet werden.

Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Formaten müssen E-Mails archiviert oder für den Datenzugriff bereit gehalten werden?
E-Mails, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind nach den allgemeinen Vorschriften des § 147 Abgabenordnung aufzubewahren. Eine (elektronisch übersandte) E-Mail stellt ein originär digitales Dokument dar, das für den Datenzugriff im Originalformat maschinell auswertbar vorgehalten werden muss. Dies gilt beispielsweise für eine per E-Mail übermittelte Reisekostenabrechnung in einem Tabellenkalkulationsformat.
Nach den GoBS (Abschnitt VIII. „Wiedergabe der auf Datenträgern geführten Unterlagen") sind auch E-Mails als originär digitale Dokumente mit einem unveränderbaren Index zu versehen, unter dem das archivierte digitale Dokument bearbeitet und verwaltet werden kann. Hinsichtlich der maschinellen Auswertbarkeit ist jedoch nicht entscheidend, ob die per E-Mail übermittelten Daten automatisiert Eingang in das verwendete Buchhaltungssystem gefunden haben oder im betrieblichen DV-System Importfunktionen zur Übernahme von steuerlich relevanten Daten aus dem Textkörper von E-Mails oder angehängter Dateien vorhanden sind. Als Beispiel sei eine E-Mail aufgeführt, die steuerlich relevante Vertragsgestaltungen enthält. Über den nach GoBS geforderten Index ist die maschinelle Auswertbarkeit - der wahlfreie Zugriff - auf die im Originalformat zu archivierende E-Mail auch in solchen Fällen sicherzustellen. E-Mails mit nicht steuerlich relevanten Inhalten müssen hingegen weder archiviert noch für den Datenzugriff vorgehalten werden.