Information zum Datenschutzbeauftragten
Voraussetzungen
In einem Unternehmen (nicht-öffentliche Stelle) besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
- wenn mindestens zehn Arbeitnehmer personenbezogene Daten mit Hilfe von EDV-Anlagen verarbeiten,
- wenn mindestens zwanzig Arbeitnehmer in nicht automatisierter Form personenbezogene Daten verarbeiten.
Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann er mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden. Datenschutzbeauftragter kann sowohl ein Arbeitnehmer des Betriebes als auch eine betriebsfremde Person sein. Entscheidend ist, dass folgende persönliche Voraussetzungen gegeben sind:
Fachkunde
Der Datenschutzbeauftragte muss über technische, rechtliche und organisatorische Kenntnisse verfügen. Sind die erforderlichen Qualifikationen zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorhanden, müssen diese unverzüglich erworben werden.
Aufgaben
Allgemein besteht die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten darin, sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz (hierzu zählen auch entsprechende Betriebsvereinbarungen) eingehalten werden. Dies umfasst insbesondere:
Allgemeine Kontrollaufgaben
- Zulässigkeit der Datenverarbeitung,
- Überprüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Datenmissbrauch,
- Sicherstellung der Rechte der Beschäftigten auf Benachrichtigung, Auskunft, Berichtigung, Löschung.
Führen von Übersichten über:
- eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen,
- Bezeichnung und Art der Dateien,
- Art der gespeicherten Daten,
- Zwecksetzung der Datenverarbeitung,
- zugriffsberechtigte Personen.
Schulung des DV-Personals
Der Datenschutzbeauftragte hat die bei der Verarbeitung personenbezogenen Daten tätigen Personen mit dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Datenschutzvorschriften vertraut zu machen. Dabei soll auch ein Bewusstsein für die Bedeutung und Notwendigkeit des Datenschutzes geschaffen werden. Es fällt in die Verantwortung des Datenschutzbeauftragten festzulegen, welches die geeigneten Schulungsmaßnahmen sind. Da diese Informationen zu den notwendigen Bestandteilen der Aus- und Fortbildung gehören, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach §98 BetrVG zu beachten.
Stellung des Datenschutzbeauftragten im Betrieb
Der Datenschutzbeauftragte hat das Recht und die Pflicht, sich mit Anregungen direkt an die Geschäftsleitung zu wenden und von ihr z.B. das Abstellen von Missständen oder Verstößen zu verlangen. Die Verantwortung für die Verwirklichung des Datenschutzes liegt allein beim Arbeitgeber. Der Datenschutzbeauftragte hat dabei keine eigenständige Entscheidungsbefugnis neben oder gegenüber dem Arbeitgeber. Er kann z.B. keine Anweisungen gegenüber anderen Stellen des Unternehmens erteilen oder den Arbeitgeber "zwingen", bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Der Datenschutzbeauftragte genießt einen besonderen Kündigungsschutz, damit er insbesondere seinen Kontrollaufgaben, nachkommen kann, ohne Sorge haben zu müssen seinen Arbeitsplatz zu verlieren (etwa durch Aufdeckung von Missständen).
Externer Datenschutzbeauftragter
Es ist möglich, unter gewissen Bedingungen, den Datenschutzbeauftragten durch eine externe Person abzubilden.
In einem Unternehmen (nicht-öffentliche Stelle) besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
- wenn mindestens zehn Arbeitnehmer personenbezogene Daten mit Hilfe von EDV-Anlagen verarbeiten,
- wenn mindestens zwanzig Arbeitnehmer in nicht automatisierter Form personenbezogene Daten verarbeiten.
Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann er mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden. Datenschutzbeauftragter kann sowohl ein Arbeitnehmer des Betriebes als auch eine betriebsfremde Person sein. Entscheidend ist, dass folgende persönliche Voraussetzungen gegeben sind:
Fachkunde
Der Datenschutzbeauftragte muss über technische, rechtliche und organisatorische Kenntnisse verfügen. Sind die erforderlichen Qualifikationen zum Zeitpunkt der Bestellung nicht vorhanden, müssen diese unverzüglich erworben werden.
Aufgaben
Allgemein besteht die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten darin, sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz (hierzu zählen auch entsprechende Betriebsvereinbarungen) eingehalten werden. Dies umfasst insbesondere:
Allgemeine Kontrollaufgaben
- Zulässigkeit der Datenverarbeitung,
- Überprüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Datenmissbrauch,
- Sicherstellung der Rechte der Beschäftigten auf Benachrichtigung, Auskunft, Berichtigung, Löschung.
Führen von Übersichten über:
- eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen,
- Bezeichnung und Art der Dateien,
- Art der gespeicherten Daten,
- Zwecksetzung der Datenverarbeitung,
- zugriffsberechtigte Personen.
Schulung des DV-Personals
Der Datenschutzbeauftragte hat die bei der Verarbeitung personenbezogenen Daten tätigen Personen mit dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Datenschutzvorschriften vertraut zu machen. Dabei soll auch ein Bewusstsein für die Bedeutung und Notwendigkeit des Datenschutzes geschaffen werden. Es fällt in die Verantwortung des Datenschutzbeauftragten festzulegen, welches die geeigneten Schulungsmaßnahmen sind. Da diese Informationen zu den notwendigen Bestandteilen der Aus- und Fortbildung gehören, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach §98 BetrVG zu beachten.
Stellung des Datenschutzbeauftragten im Betrieb
Der Datenschutzbeauftragte hat das Recht und die Pflicht, sich mit Anregungen direkt an die Geschäftsleitung zu wenden und von ihr z.B. das Abstellen von Missständen oder Verstößen zu verlangen. Die Verantwortung für die Verwirklichung des Datenschutzes liegt allein beim Arbeitgeber. Der Datenschutzbeauftragte hat dabei keine eigenständige Entscheidungsbefugnis neben oder gegenüber dem Arbeitgeber. Er kann z.B. keine Anweisungen gegenüber anderen Stellen des Unternehmens erteilen oder den Arbeitgeber "zwingen", bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Der Datenschutzbeauftragte genießt einen besonderen Kündigungsschutz, damit er insbesondere seinen Kontrollaufgaben, nachkommen kann, ohne Sorge haben zu müssen seinen Arbeitsplatz zu verlieren (etwa durch Aufdeckung von Missständen).
Externer Datenschutzbeauftragter
Es ist möglich, unter gewissen Bedingungen, den Datenschutzbeauftragten durch eine externe Person abzubilden.


